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1. Maklervertrag – Ein Maklervertrag mit Wenning Immobilien kommt durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit auf der Basis, etwa des Objektexposés und seiner Bedingungen oder von uns erteilter Auskünfte, zustande. Mit dem Empfang des Angebotes - per Post, E-Mail, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise - treten diese AGB in Kraft. Der Maklervertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich anschließend jeweils um einen weiteren Monat, kündbar zum Monatsende, wenn er nicht vor Ende der Befristung gekündigt wurde. Dies gilt, sofern sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Während des Maklervertrags mit Wenning Immobilien ist die Beauftragung eines anderen Maklers mit Vermittlungs-/ Nachweistätigkeiten hinsichtlich des Vertragsobjektes nicht gestattet. Der Kunde ist hierzu nicht berechtigt und haftet bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung für die hierdurch für Wenning Immobilien entstandenen Schäden.

 

2. Eigentümerangaben – Es wird darauf hingewiesen, dass die von Wenning Immobilien weitergegebenen Objektinformationen und -auskünfte vom Eigentümer oder anderen Auskunftsbefugten stammen. Wenning Immobilien ist bemüht, über Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum, Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Es ist Sache des Interessenten, die Angaben zum Objekt auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

3. Datenschutz – Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Wenning Immobilien zur Erfüllung der Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu nutzen und zu speichern.

 

4. Doppeltätigkeit – Wenning Immobilien darf für beide Parteien des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig werden, sofern kein Interessenskonflikt besteht.

 

5. Vorkenntnis – Es ist Wenning Immobilien unverzüglich mitzuteilen, sofern der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages bereits Kenntnis von der Vertragsgelegenheit hinsichtlich des angebotenen Vertragsobjektes oder die Vertragsbereitschaft der anderen Vertragspartei des Hauptvertrages kennt oder diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrags von Dritten erlangt.

 

6. Weitergabeverbot – Sämtliche Informationen, wie das Objektexposé und die von Wenning Immobilien erteilten Objekt- und Vertragsinformationen sowie die gesamte von Wenning Immobilien erbrachte Vermittlungs-/Nachweistätigkeit ist bzw. sind einzig für den jeweils adressierten Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von Wenning Immobilien während und nach Abschluss des Maklervertrages an Dritte weiterzugeben. Der Interessent ist verpflichtet alle Informationen vertraulich zu behandeln. Er haftet Wenning Immobilien gegenüber auf Schadensersatz, wenn er gegen diese Verpflichtungen schuldhaft verstößt und hierdurch der Erfolg der Vermittlungs-/ Nachweistätigkeit nicht eintritt. Kommt mit dem Dritten oder anderer Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, durch die unbefugte Weitergabe der Informationen ein Hauptvertrag zustande, so ist der Interessent, der gegen das Weitergabeverbot verstoßen hat, verpflichtet, Wenning Immobilien die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

7. Provisionsanspruch – Der Provisionsanspruch im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch Wenning Immobilien ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen ist. Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und fällig. Die Provisionsrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/Exposé festgelegten Provision. Der Provisionsanspruch entsteht auch bei Miete oder Pacht statt Kauf oder umgekehrt. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere ebenso dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch Wenning Immobilien der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen.

 

8. Mehrwertsteuer – Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatzes. Die Höhe der Bruttocourtage unterliegt einer Anpassung bei einer Änderung des Steuersatzes.

 

9. Mitteilungspflicht – Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder Vertragsabschluss ohne Anwesenheit von Wenning Immobilien, so sind die Vertragspartner verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen. Wenning Immobilien hat des weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Die Mitteilungspflicht wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.

 

10. Hinweis – Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass in steuerlicher und rechtlicher Hinsicht nicht beraten wird und dass die Vertragsparteien steuerliche und rechtliche Fragen anderweitig zu klären haben.